VORSTANDSVORSITZENDE

Frau Yang

Stellv. Vorstand

Frau Galli-Reil

Kassiererin

Frau Beer

Schriftführerin

Herr Dedovich

Sportwart

*Coming Soon*

Erster Vositzender

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Beitragsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: Eissport Club Regensburg e.V.
    mit Sitz in Regensburg, Donau-Arena Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Eissports, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§2
Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder, das sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. jugendliche Mitglieder, das sind Mitglieder bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann von dem gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Die Einwilligung ist zum Beitritt Minderjähriger erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten in einer Mitgliederversammlung verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei, das Stimmrecht bleibt erhalten.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1.1 durch Tod
    1.2 durch Austritt
    1.3 durch Ausschluss aus dem Verein
  1. Austritt
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, gerichtet an den allgemeinen Gesamt-Vorstand des ECR e.V. Er ist nur zum Schluss des Beitragsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig.

§5
Beiträge

  1. Es sind eine Aufnahmegebühr und Mitglieds- sowie Gruppenbeiträge zu entrichten. Die Aufnahmegebühr und die Höhe aller Beiträge werden jedes Jahr vom Vorstand festgelegt und veröffentlicht.
  2. Die Fälligkeit des Beitrages wird ebenfalls durch den Vorstand bestimmt.
  3. Für zu spät bezahlte Beiträge kann ein Säumniszuschlag erhoben werden. Eventuell verauslagte Porto- und Mahnkosten werden zusätzlich berechnet.

§ 6
Organe des Vereins und Vergütungen

(1) Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
c) Die erweiterte Vorstandschaft
(2) Die Vorstandmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(3) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grund und der Höhe nach entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i. S. d. §3 Nr.: 26a EStG beschließen.

§ 7
Vertretung des Vereins, Vorstand (§26 BGB) Erweiterte Vorstandschaft (Beirat)

  1. Der Verein wird, gemäß § 26 BGB, gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden vertreten.
    Jede/r ist stets einzelvertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt: Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2.500,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sowohl der 1. als auch der 2. Vorstand eingewilligt haben.

§8
Zuständigkeit des Beirates der erweiterten Vorstandschaft

Die erweiterte Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

§9
Beschlussfassung der erweiterten Vorstandschaft

Die erweiterte Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Hierzu wird schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche vom Vorstand eingeladen. Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der/die 1.oder der/die 2. Vorstandsvorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Leiter der Vorstandssitzung ist der/die 1. Vorstands-vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die 2. Vorstandsvorsitzende. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Außerhalb einer Sitzung gefasste Beschlüsse sollen in die darauffolgende
Niederschrift aufgenommen werden. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§10
Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, spätestens zum Ende eines Kalender Jahres stattfinden.
  2. Der Vorstand kann ferner jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§11
Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E – Mail einzuberufen. Die Einladung wird auf der Homepage veröffentlicht und im Schaukasten der Arena ausgehängt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz-, Hybrid-, oder in virtueller Form stattfinden; die konkrete Form wird bei der Einladung bekanntgegeben. Mitglieder, die nicht persönlich am Versammlungsort anwesend sind, erhalten nach Möglichkeit, durch den Vorstand, auf Anfrage die Zugangsdaten.
Erhält die Tagesordnung Satzungsänderungen, muss der vorgeschlagene Wortlaut in der Einladung enthalten sein.

§12
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Nur die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für
1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr sowie über die Verwaltung der Vereinsgelder einschließlich des Berichts der Kassenprüfer
2) die Entlastung des Vorstands
3) die Neuwahl des Vorstands und der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer
4) Ergänzungswahlen nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern und d. Vorstandschaft.
5) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
6) die Zulassung weiterer Tagesordnungspunkte.

§13
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlussfähig, ist sie nach einer Wartezeit von einer Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

§14
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung per E-Mail weitere Tagesordnungspunkte beantragen. Der Versammlungsleiter hat bei Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Wahlen und Satzungsänderungen sind als nachträglich beantragte Tagesordnungspunkte nicht möglich. Sie können nur in Form des §13 beantragt werden. Ein derartiger Antrag muss daher rechtzeitig vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§15
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16
Haftung des Vorstandes

Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitere Haftungen einzelner Mitglieder bestehen nicht.

§17
Recht auf Akteneinsicht

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat ein Recht auf Akteneinsicht.

§18
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit
    diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens
    zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
    Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine
    Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden
    Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der erneuten Einladung zur Mitgliederversammlung
    hinzuweisen.

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